Die Informationsplattform für Hersteller und Vertreiber zum Verpackungsgesetz

Novelle des VerpackG 2021 – das ändert sich

 

 

 

 

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Der Gesetzgeber hat am 28.05.2021 „den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ beschlossen. Damit wird das VerpackG an aktuelle EU-Richtlinien angepasst und der Vollzug des VerpackG verbessert. Das Gesetz tritt ab dem 03. Juli 2021 in Kraft.

Alle Änderungen im Überblick

REGISTRIERUNG I DATENMELDUNGEN I VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG

Neuregelung Registrierungspflichten (§9 Abs. 1 RegE-VerpackG)

Inkrafttreten: 01. Juli 2022

Registrierungspflicht besteht zukünftig nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen, d. h. auch für

  • Transportverpackungen
  • gewerbliche Verkaufsverpackungen
  • Verpackungen „Systemunverträglichkeit“
  • Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
  • Mehrwegverpackungen

Geänderte Inhalte der Registrierung (§9 Abs. 2 und 4 RegE-VerpackG)

Im Rahmen der Registrierung sind zukünftig andere Angaben bei der Registrierung vorzunehmen; Einzelheiten s. §9 Abs. 2 RegE-VerpackG (kein Fax mehr; Angaben zum Bevollmächtigten; Angaben darüber, welche „Verpackungsarten“ in Verkehr gebracht werden, aber keine Angaben zur Materialart und zu Mengen; Sonderangaben bei Service-Verpackungen)

Datenmeldung

  • Datenmeldung muss nun aufgeschlüsselt nach Materialarten i. S. v. §16 Abs. 2 VerpackG erfolgen
  • Datenmeldung durch Bevollmächtigen (so Gesetzestext) (anders: S. 94 Begr. RegE-VerpackG: Hersteller)

Vollständigkeitserklärung

  • Nur Klarstellung für Verbunde (§11 Abs. 2 RegE-VerpackG)

Ausnahmen (§12 RegE-VerpackG)

  • Verpackung wird nur im Ausland in Verkehr gebracht
  • Verpackung ist noch nicht mit Ware befüllt (S. 72 Begr. RegE-VerpackG)
INPFLICHTNAHME ELEKTRONISCHER MARKTPLÄTZE UND FULFILLMENT-DIENSTLEISTER

Definitionen

  • (Betreiber) elektronischer Marktplatz (§3 Abs. 14b RegE-VerpackG): „Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.“ (Definition entspricht §25e Abs. 5 und 6 Umsatzsteuergesetz)
  • Fulfillment-Dienstleister (§3 Abs. 14c RegE-VerpackG): „Fulfillment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechts-fähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringt: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentums-recht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienst-leister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister.“ (Definition entspricht u. a. Verordnung (EU) 2019 /1020 vom 20. Juni 2019 (ohne Postdienstleistungen))

Pflichten von Betreibern elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleistern

  • Sicherstellung Registrierung und Lizenzierung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (§§9 Abs. 5 und 7 Abs. 7 RegE VerpackG) Inkrafttreten: 1. Juli 2022
    • Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten nicht registrierter und nicht lizenzierter Verpackungen nicht „ermöglichen“ (Achtung: alle Verpackungen sind zu registrieren; Verstoß gegen die Pflicht ist bußgeldbewehrt – Ordnungswidrigkeit nach §36 Abs. 1 Nr. 5 RegE-VerpackG)
    • Fulfillment-Dienstleister dürfen keine der Tätigkeiten, die ihre Dienstleistung ausmachen (d. h. Lagerung, Verpackung, etc.) erbringen, wenn Hersteller diese Verpackungen nicht registriert und / oder sich mit diesen Verpackungen nicht an einem System beteiligt haben; dies gilt auch für Einfüllen von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen
BEVOLLMÄCHTIGTER

Definition (§3 Abs. 14a RegE-VerpackG)

  • Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.

Voraussetzungen für die Bevollmächtigung (§35 Abs. 2 RegE-VerpackG)

  • Schriftliche Beauftragung in deutscher Sprache
  • Bevollmächtigter muss in Deutschland niedergelassene, juristische Person sein
  • Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen

Pflichten Bevollmächtigter

  • Bevollmächtigter gilt „als Hersteller i. S. d. Gesetzes; dessen Aufgaben hat er im eigenen Namen wahrzunehmen“ (Ausnahme: Pflicht zur Registrierung nach §9 (RegE-VerpackG); nach Begründung Regierungsentwurf (Begr. RegE-VerpackG S. 94) auch Angaben von Datenmeldungen.

Benennung Bevollmächtigter (§35 Abs. 2 ReE-VerpackG)

  • Benennung Bevollmächtigter ist keine Pflicht („können“ …)
  • Bevollmächtigter ist im Rahmen der Registrierung aufzuführen; in diesem Zusammenhang sind anzugeben:
    • Name, Anschrift und Kontaktdaten
    • Schriftliche Beauftragung
    • Zentrale Stelle veröffentlicht den Umstand der Bevollmächtigung
ERGÄNZENDE PFLICHTEN HERSTELLER / VERTREIBER

Informationspflicht bei nicht zu lizenzierenden Verpackungen (§15 Abs. 1 RegE-VerpackG)

  • Endverbraucher sind über Rückgabemöglichkeiten zu informieren (durch geeignete Maßnahmen im angemessenen Umfang)
  • Gilt auch für Mehrwegverpackungen

Nachweisführung über Rücknahmepflichten (§15 Abs. 3, 5 RegE-VerpackG)

  • Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen von nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen haben Hersteller Nachweise zu führen
  • Zur Sicherstellung der Dokumentation haben sie „geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle“ einzurichten
  • Gilt auch, wenn kein System vorhanden ist

Finanzielle Leistungsfähigkeit, Selbstkontrolle (§15 Abs. 4 RegE-VerpackG)

  • Hersteller und nachfolgende Vertreiber von nicht lizenzierungs-pflichtigen Verpackungen haben „finanzielle und organisatorische Mittel“ für die Erfüllung der Rücknahmepflichten vorzuhalten und dazu geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
SERVICEVERPACKUNGEN

Registrierungspflicht (§7 Abs. 2 S. 3 RegE-VerpackG) (1)

  • Jeder Hersteller (d. h. Erstinverkehrbringer) und damit auch diejenigen, die in Serviceverpackungen Ware an den Endverbraucher abgeben, müssen sich zukünftig registrieren lassen (auch dann, wenn die Lizenzierungspflicht auf den Vorvertreiber übertragen wird).
  • Erhebliche Konsequenz für die Praxis: Selbst Regierungsentwurf geht davon aus, dass sich ca. 350.000 neue Hersteller bei der Zentralen Stelle registrieren lassen müssen (geschätzter Erfüllungsaufwand €5,2 Mio.).
  • Angaben bei der Registrierung (§9 Abs. 2 S. 2 2. Hs. RegE-VerpackG):
    • Alle „üblichen“ Angaben (Name, etc.)
    • Zusätzliche Erklärung, dass „nur bereits systembeteiligte Service-Verpackungen in Verkehr gebracht werden“.
EINWEGKUNSTSTOFFE – EU I NEUE DEFINITIONEN

Definition „Kunststoff“ (§3 Abs. 21 RegE-VerpackG): Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl.L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl.L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden.

Definition „Einwegkunststoffverpackungen“ (§3 Abs. 4a RegE-VerpackG):

  • Negative Abgrenzung (Einweg ist alles, was nicht Mehrweg ist)
  • Jeder noch so kleine Kunststoffanteil (z.B. Beschichtungen) macht aus einer Verpackung eine Einwegkunststoffverpackung
  • Ausnahmen für Kunststoffetiketten sind zu erwarten

Definition „Einwegkunststofflebensmittelverpackungen“ (§3 Abs. 4b RegE-VerpackG):

  • Wörtliche Übernahme aus Einwegkunststoff-Richtlinie (Anhang Teil A Nr. 2)
  • Maßgeblich für Auslegung sind Leitlinien der EU-Kommission zur SUP-Richtlinie, die aber noch fehlen

Definition „Einwegkunststoffgetränkeflaschen“ (§3 Abs. 4c RegE-VerpackG):

  • Getränkeverpackungen (§3 Abs. 2 VerpackG) in Flaschenform
  • Einschließlich Verschlüssen und Deckeln
  • Füllvolumen < 3,0 Liter
  • Voraussetzungen für Einwegkunststoffverpackungen sind gegeben
MINDESTREZYKLATEINSATZ

Mindestrezyklateinsatz (§30a VerpackG)

  • Ab 1. Januar 2025: PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen zu 25% aus Rezyklaten bestehen
  • Ab 1. Januar 2030: Alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen zu 30% aus Rezyklaten bestehen
  • Erleichterungen:
    • Vorgaben gelten auch dann als erreicht, wenn sie innerhalb eines Jahres für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die ein Hersteller in Verkehr bringt, erfüllt werden. In diesem Fall hat der Hersteller Nachweise zu führen und Behörden auf Verlangen vorzulegen
  • Ausnahmen:
    • Flaschen bestehen aus Glas und Metall, nur Verschlüsse / Deckel sind aus Kunststoff
    • Bestimmte flüssige Lebensmittel für bestimmte medizinische Zwecke (diätetische Produkte)
PFAND I MEHRWEGALTERNATIVEN

Pfand (§31 VerpackG)

  • Auch pfandpflichtige Verpackungen sind bei der Zentralen Stelle zu registrieren (§12 Abs. 2 Nr. 2 RegE-VerpackG) aber nicht zu lizenzieren
  • Verwertung von pfandpflichtigen Verpackungen ist nachzuweisen und zu dokumentieren (§31 Abs. 3 RegE-VerpackG)
  • Erweiterung Pfandpflicht (§31 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 und S. 2 RegE-VerpackG) insbesondere Einwegkunststoffflaschen und Getränkedosen; aber Ausnahme für Einwegkunststoffflaschen mit folgenden Inhalten:
    • Diätetische Getränke für Säuglinge und Kinder
    • (nur noch bis 31. Dezember 2023): Milch- und Milchmischgetränke mit mind. 50% Milchanteil und sonstige Milchmischerzeugnisse

Anbieten Mehrwegalternativen (§§33, 34 RegE-VerpackG)

  • Verpflichtet: Letztvertreiber
  • Gilt für: Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
  • Pflicht: Alternatives Angebot von (gleich “teuren“) Mehrwegverpackungen und Hinweis hierauf
  • Umfang: Alternativ angebotene Mehrwegverpackungen müssen nur dann zurückgenommen werden, wenn diese vom Letztvertreiber in Verkehr gebracht wurden (keine Pflicht zur Rücknahme von „gattungsgleichen“ Mehrwegverpackungen anderer Hersteller)
  • Ausnahmen:
    • Kleine Unternehmen (weniger als 5 Beschäftige, Verkaufsfläche 80 m², hier: Pflicht zum Angebot, die Waren in vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen)
    • Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben
    • Bei Vertrieb durch Verkaufsautomaten kann der Letztverbraucher auch anbieten, die Ware in vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen (hierauf ist hinzuweisen)

Pflicht zur getrennten Sammlung von Einwegkunststoff-getränkeflaschen (§1 Abs. 3 RegE-VerpackG)

  • Ab 1. Januar 2025: 77%
  • Ab 1. Januar 2029: 90%
  • Ausnahmen:
    • Glas- und Metallflaschen, bei denen nur die Verschlüsse / Deckel aus Kunststoff bestehen
    • Diätetische Getränke

Wann ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst.

Für wen gelten die Regelungen?

VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind damit betroffen. Es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.

Was galt schon vor dem Verpackungsgesetz ?

Basierend auf VerpackV war bereits die Beteiligung an einem oder mehreren Rückhol-Systemen Pflicht, soweit es um Verkaufsverpackungen geht, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) anfallen und über den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne bzw. Glascontainer bzw. Altpapiertonnen und -container erfasst und verwertet werden können.

Was hat sich mit dem Verpackungsgesetz geändert?

Es wurde eine Zentrale Stelle geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu stärken und die Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung der Unterlizenzierung zu unterstützen. Ziel ist eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage.

Neben einer deutlichen Erhöhung der Quoten für das werkstoffliche Recycling wurden auch einige Pflichten und Definitionen mit dem VerpackG verschärft.

Recycling-Quoten

Am 1. Januar 2019 stiegen die Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen und werden dann nochmals zum 1. Januar 2022 angehoben. Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens die folgenden Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Wie lauten die Zielvorgaben für Mehrweggetränkeverpackungen?

Im VerpackG wurde auch das Ziel einer Mehrwegquote von 70 Prozent für Getränkeverpackungen aufgenommen.

Außerdem wurde die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen erweitert. So unterliegen zukünftig auch kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare sowie für Getränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen von über 50 Prozent der Pfandpflicht.

Material Bisher Ab 2019 Ab 2022
Glas 75% 80% 90%
Pappe, Papier, Karton 70% 85% 90%
Eisenmetalle 70% 80% 90%
Aluminium 60% 80% 90%
Getränkekartonverpackungen 60% 75% 80%
Sonstige Verbundverpackungen 60% 55% 70%
Kunststoffe (werkstoffliche Verwertung) 36% 58,5% 63%

Sonstige Informationen zum VerpackG

Wer ist ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE)?

Wer ist ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE)?

Gemäß dem Landesabfallgesetz sind die Stadt- und Landkreise öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Welche Vorgaben kann der örE machen?

Welche Vorgaben kann der örE machen?

Nach § 22 VerpackG kann der örE Rahmenvorgaben für die Abstimmungsvereinbarung bei folgenden Punkten festlegen:

  • Die Art des Sammelsystems (Holsystem, Bringsystem oder eine Kombination),
  • Die Art und Größe der Sammelbehälter (wie z.B. Standard-Sammelbehälter)
  • Die Häufigkeit und der Zeitraum der Behälterleerungen
Sind Vollständigkeitserklärungen Pflicht?

Sind Vollständigkeitserklärungen Pflicht?

Diese sind gemäß dem neuem VerpackG jährlich bis zum 15. Mai den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen (§ 11 Abs. 1-3 VerpackG).

Wie bislang, ist weiterhin von der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung befreit, wer

  • unter 80.000 Kilogramm Glas,
  • unter 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton
  • unter 30.000 Kilogramm Verpackungen aus Aluminium, Eisenmetallen, Getränkekartonverpackungen oder anderen Verbundverpackungen
    im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat (§ 11 Abs. 4 VerpackG).
Was ist die Systembeteiligungspflicht?

Was ist die Systembeteiligungspflicht?

Es gilt eine Systembeteiligungspflicht, durch die der Hersteller/Vertreiber die Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen nicht selbst organisieren darf, sondern verpflichtet ist, sich dafür an einem dualen System zu beteiligen. Das ausgewählte duale System organisiert dann bundesweit die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen.

Für welche Verpackungen gilt die Systembeteiligungspflicht?

Für welche Verpackungen gilt die Systembeteiligungspflicht?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen; diese sind dann zu 100 Prozent zu lizenzieren – unabhängig davon, wo sie tatsächlich anfallen.

Neu ist mit dem VerpackG aber eine Systembeteiligungspflicht für sogenannte Umverpackungen. Umverpackungen werden im Vergleich zur VerpackV anders definiert (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 VerpackG) und sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln.

Können Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder geahndet werden?

Können Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder geahndet werden?

Wenn gegen die vorgenannten Vorschriften verstoßen wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG).

Schreibt das Verpackungsgesetz Anreize für recyclingfreundliche Verpackungen vor?

Schreibt das Verpackungsgesetz Anreize für recyclingfreundliche Verpackungen vor?

Die dualen Systeme sind verpflichtet, Anreize zu schaffen, um die Verwendung von möglichst stark recyclebaren Materialien und die stoffliche Recyclingfähigkeit der Verpackungen zu fördern. Jährlich müssen die dualen Systeme der Zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt berichten, wie die Vorgaben umgesetzt wurden.

Regelungen und Pflichten mit Relevanz für Hersteller und Vertreiber

REGISTRIERUNGSPFLICHT (§ 9)

Hersteller sind dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden.

Die registrierten Hersteller werden auf der Internetseite der Zentralen Stelle veröffentlicht, um volle Transparenz für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten

DATENMELDEPFLICHT (§10)

Datenmeldeplicht (§10)

Zusätzlich zur Registrierung müssen Hersteller auch die Angaben, die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigt wurden, an die Zentrale Stelle übermitteln – und zwar unverzüglich. Dies gilt auch für Änderungen der Angaben. Dabei sind mindestens die folgenden Daten anzugeben:

  • Registrierungsnummer
  • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung 
vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen 
wurde

Anders als bei der Vollständigkeitserklärung gibt es für diese Meldepflicht keine Bagatellgrenzen. Daher müssen auch Inverkehrbringer von kleinen Mengen ihre Daten entsprechend der obigen Vorgaben an die Zentrale Stelle melden.

Da auch die Systeme ihre entsprechenden Daten an die Zentrale Stelle übermitteln müssen, ist ein einfacher Datenabgleich möglich. Damit wird ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet.

Laut Aussage der Zentralen Stelle werden bereits die Mengen des Jahres 2018 dem Datenabgleich unterliegen. Da die finalen Daten für 2018 erst Anfang 2019 vorliegen und die Zentrale Stelle ab dem 1. Januar 2019 alle Datenmeldungen erhält, darf sie diese dann auch prüfen. Inhaltlich gelten für die Daten des Jahres 2018 allerdings die Anforderungen der Verpackungsverordnung (VerpackV).

BEAUFTRAGUNG DRITTER (§ 33)

Beauftragung Dritter (§33)

Die Inverkehrbringer von Verpackungen dürfen zukünftig Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Sie bleiben jedoch weiterhin für die Erfüllung verantwortlich. Außerdem müssen die beauftragten Dritten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Ausgenommen von der Übertragbarkeit auf Dritte sind die oben genannten Registrierungs- (§ 9 VerpackG) und Datenmeldepflichten (§ 10 VerpackG), welche aber weiterhin von kompetenten Dritten vorbereitet werden können. Konkrete Vorgaben zum Ablauf von Registrierung und Datenmeldung werden von der Zentralen Stelle erwartet.

RELEVANTE DEFINITIONEN (§ 3)

Neue und geänderte Definitionen (§3)

Mit dem VerpackG werden bestimmte Begriffe neu definiert:

  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen; diese sind dann zu 100 Prozent zu lizenzieren. Somit müssen Verkaufsverpackungen nicht mehr zwangsläufig beim Endverbraucher anfallen, um als systembeteiligungspflichtig zu gelten.
  • Umverpackungen sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln.
  • Versandverpackungen gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden.
ÖKOLOGISCHE GESTALTUNG DER LIZENZENTGELTE (§ 21)

Ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte (§21)

Die Systeme sind zukünftig verpflichtet, bei der Festlegung der Beteiligungsentgelte auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Diese sogenannten modulierten Lizenzentgelte sollen Hersteller dazu bewegen, Verpackungsmaterialen zu verwenden, die (teilweise) aus Recyclaten bestehen oder zu einem hohen Prozentsatz recycelt werden können. Die Kriterien hierfür sollen in der Zentralen Stelle unter Fachaufsicht des Umweltbundesamtes erarbeitet werden. Bezüglich der genauen Ausgestaltung dieser modulierten Lizenzentgelte gibt es daher noch viele offene Fragen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wird allerdings nach derzeitigen Überlegungen im Laufe des Jahres 2018 gemeinsam mit dem Umweltbundesamt und in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt einen vorläufigen Mindeststandard erstellen, der als Richtwert dienen kann.

Was hat sich mit dem Verpackungsgesetz geändert?

Aufgaben der Zentralen Stelle

  • 1.

    Registrierung

  • 2.

    Systembeteiligung (ggf. Branchenlösung)

  • 3.

    Mengenanmeldung

  • 4.

    Vollständigkeitserklärung

+ Veröffentlichung der Registrierung aller Inverkehrbringer durch die Zentrale Stelle im Internet = volle Transparenz!

Das Video der Zentralen Stelle zum Verpackungsgesetz:

Im Rahmen des Verpackungsgesetzes wurde die Zentralen Stelle geschaffen. Hersteller und Vertreiber oder von ihnen getragene Interessenverbände haben am 28. Juni 2017 die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück offiziell gegründet.

Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung zu beteiligen. Die Zentrale Stelle ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und soll als neutrale Institution dazu beitragen, die Effizienz des Vollzugs zu steigern und den Wettbewerb zu stärken. Die Zentrale Stelle unterliegt der fachlichen Aufsicht  durch das Umweltbundesamt.

Hier geht es zur Webseite der Zentralen Stelle.
Hier geht es zu unserem Interview mit Frau Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Aufgaben der Zentralen Stelle

Zu den wichtigsten Aufgaben der Zentralen Stelle zählen:

  • Registrierung der Hersteller inklusive Veröffentlichung im Internet
  • Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen von Herstellern und Systemen
  • Prüfung der hinterlegten Vollständigkeitserklärungen
  • Prüfung der von den Systemen vorgelegten Mengenstromnachweise
  • Erarbeitung eines Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt)
  • Marktanteilsberechnung für Systeme
  • Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig
  • Prüfung der Branchenlösungen
  • Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern in ein öffentliches Prüfregister
  • Entwicklung von Prüfleitlinien
Organe der zentralen Stelle

Organe der zentralen Stelle:

Die Organe der Zentralen Stelle sind folgenden: das Kuratorium, der Vorstand, der Verwaltungsrat und der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

Aufgaben der Organe

Aufgaben der jeweiligen Organe der Zentralen Stelle

  • Das Kuratorium ist dafür zuständig, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Entscheidungen zu treffen.
  • Der Vorstand, der sich aus bis zu zwei Personen zusammensetzt, führt die Geschäfte der Zentralen Stelle und vertritt diese.
  • Der Verwaltungsrat steht dem Kuratorium und Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beratend zur Seite. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Hersteller, der Ministerien, Länder und Kommunen, der privaten Entsorgungswirtschaft, der dualen Systeme sowie der Umwelt- und Verbraucherbände.
  • Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung ist Berater des Vorstands, besonders in Fragen der Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle sowie bei Fragen von besonderer kommunaler Bedeutung. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, kommunalen Entsorgungswirtschaft, dualen Systeme, privaten Entsorgungswirtschaft sowie einem Vertreter der Länder.

Einfache Lösung für Hersteller und Vertreiber

Das duale System Landbell bildet die organisatorische Schnittstelle zwischen Hersteller und Vertreiber und den öffentlichen sowie privaten Entsorgungsunternehmen.

Als erfahrener Umweltdienstleister bieten wir Gesamtdienstleistungen aus einer Hand rechtssicher und flächendeckend in Deutschland und Europa an. Wir unterstützen Sie in allen Belangen rund um das VerpackG. Wir agieren unabhängig und wählen für Sie die besten Angebote mit den geeigneten Entsorgern aus. Bei Landbell steht Ihnen ein zentraler Ansprechpartner zur Seite, auf den sie sich vollständig verlassen können.

Für Inverkehrbringer mit kleinerem Verpackungsvolumen bietet sich der Landbell EASy Shop an – für eine einfache, unkomplizierte und schnelle Abwicklung Ihrer Verpackungsmeldungen. Dadurch halten Sie den Aufwand und die Kosten gering und übersichtlich. 

Als Kunde des Landbell EASy Shops haben Sie folgende Vorteile: 

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